| Ein gestiegenes Umweltbewusstsein und Umweltkatastrophen führten zur Novellierung des WHG § 19 : "Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu befürchten ist." Aufgabenbereiche:
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